(Deutsch) Satzung

§ 1 Name, Sitz und Emblem des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Kämpfer und Freunde der Spanischen Republik 1936–1939 e. V.“ (KFSR). Er ist im Vereinsregister Berlin eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein führt folgendes Emblem:

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(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Name und die Abkürzung des Vereins sowie das Vereinsemblem dürfen weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum KFSR hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Vorstandes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der KFSR setzt sich ein für:

(1) die Forschung über die Teilnahme Deutscher am antifaschistischen Kampf der Spanischen Republik von 1936 bis 1939 gegen den Putsch spanischer Generale unter Unterstützung der faschistischen Regimes in Deutschland und Italien, ihrer weiteren Lebenswege, insbesondere ihrer Teilnahme am weltweiten Kampf gegen das NS-Regime, die historische Einordnung ihrer Leistungen und Erfahrungen, um diese nutzbar zu machen für den Einsatz um Frieden und Menschlichkeit und beim Wirken gegen die aktuellen rechtsextremistischen Gefahren in Europa,

(2) die Erinnerung an die Frauen und Männer aus über 50 Ländern, die im Widerstand gegen die faschistischen Putschisten in Spanien, im anschließenden Kampf gegen das NS-Regime oder für die Beendigung des 2. Weltkrieges ihr Leben gelassen haben; sowie für die Pflege ihrer Gräber und Gedenkstätten,

(3) die Bildungsarbeit, die diesen geschichtlichen Abschnitt des Kampfes deutscher Antifaschisten gegen Faschismus und Krieg der Öffentlichkeit bewusst macht, als Beispiel einer weltweiten völkerverbindenden Aktion der Solidarität und Menschlichkeit.

§ 3 Mittel

(1) Der Verein betätigt sich durch Sammlung und Auswertung von Materialien aus Archiven und von Einzelpersonen und der Auswertung von Publikationen aktiv in der Erforschung der Geschichte des Spanischen Bürgerkrieges und des deutschen Widerstandes gegen den Hitler-Faschismus. Auf dieser Grundlage erarbeitet er eine Übersicht zu Personen aus Deutschland, die am Kampf der Spanischen Republik von 1936 bis 1939 beteiligt waren und stellt diese durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Verein erarbeitet eigene Publikationen, in denen unter anderem die Ergebnisse der Forschungsarbeit veröffentlicht werden. Er begründet und unterhält Beziehungen mit anderen gemeinnützigen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, in Deutschland und in anderen Ländern. Wenn Organisationen mit ähnlicher Zielstellung eine internationale Organisation gründen, wird der Verein darin aktiv mitwirken und gegebenenfalls Mitglied werden.

(2) Der Verein wird eine Dokumentation über Denkmäler und Gedenkstätten in Deutschland erarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Kampf der Spanischen Republik 1936 – 1939 stehen und dafür Sorge tragen, dass diese Denkmäler und Gedenkstätten und bei Notwendigkeit Gräber von beteiligten Personen gepflegt bzw. betreut werden.

(3) Der Verein organisiert öffentliche Veranstaltungen zum Thema Kampf der Spanischen Republik 1936 bis 1939, für Frieden, Freiheit und Demokratie und den weiteren Kampf gegen den Faschismus, wenn möglich unter Einbeziehung von Zeitzeugen. Der Verein wird eine Dokumentation zu den Ereignissen in Spanien von 1936 bis 1939 erarbeiten und veröffentlichen. Diese Dokumentation soll Grundlage für eigene Bildungsarbeit unter Jugendlichen und ein Angebot für schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen sein, diese Thematik vor allem jungen Menschen näher zu bringen. Weiterhin wird der Verein durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Ausstellungen Bildungsarbeit in der Öffentlichkeit durchführen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der KFSR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

(2) Der KFSR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KFSR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KFSR. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein erhält seine Mittel zur Erfüllung der Aufgaben durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden,
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke beantragt werden können,
  • Vermächtnisse oder Erbschaften.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(6) Der Verein ist überparteilich.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, die Satzung anerkennen, den Zweck des Vereins bejahen und fördern wollen sowie bereit sind, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins. Die Stimmberechtigung und aktive Mitbestimmung in der Mitgliederversammlung setzen die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge voraus.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss muss die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben sein.

(4) Der Vorstand kann ab Antrag zum Ausschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Mitgliederversammlung beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand,
  • c) von der Mitgliederversammlung bestätigte Arbeitsgruppen, die sich eine selbständige Geschäftsordnung geben können.
§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher (Poststempel) durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen. Über Ort und Termin entscheidet der Vorstand.

(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss bis eine Woche (Poststempel) vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand gefordert wird.

(3) Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden. Das Protokoll, das vom zu bestimmenden Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden muss, sollte beinhalten:

  • a) Ort, Tag und Dauer der Versammlung,
  • b) die beschlossene Tagesordnung,
  • c) die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse und die Art der Abstimmung bzw. Wahl sowie bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Beschlussfassung über die Tagesordnung,
  • b) Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und des Kassenberichts,
  • c) Entlastung des Vorstandes,
  • d) Beschlussfassung über Größe des Vorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • f) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  • g) Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ruhen seiner Mitgliedschaft bzw. seines Ausschlusses,
  • h) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt offen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

(7) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, auch des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. An der Abstimmung müssen sich mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Enthaltung zählt als Nichtabgabe der Stimme.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er hat die Ziele des Vereins so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer wählen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur zu zweit vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht handlungsfähig sind oder sich nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Haushaltsführung

(1) Die Mitgliederversammlung beauftragt ein oder mehrere volljährige Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Kassenprüfung.

(2) Die Kassenprüfung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres, jedoch spätestens bis zur Jahresmitgliederversammlung durchzuführen und fertigzustellen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereins bei Auflösung regelt der gewählte Liquidator. Er ist verpflichtet:

  • a) Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen,
  • b) Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Vereins so weit möglich zu erfüllen,
  • c) Vermögensanteile des Vereins, die aus öffentlichen Mitteln finanziert sind, an den Haushalt der zuständigen Behörden zurückzuführen, wenn sie nicht mehr dem genehmigten Zweck gemäss verausgabt werden können,
  • d) das Restvermögen des Vereins nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
    Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V.“ (VVN / BdA), Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 8. September 2001.

Geändert durch Beschluss am 17. September 2005.